Abrufbarkeit geschützter Bilder im „Cache“
Die Folgen einer Abmahnung wegen der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos können durchaus weitreichend und mitunter schwer zu erfüllen sein.
Das ist gerade dann der Fall, wenn es sich um Nutzungen im Internet handelt. Denn hier bleibt es regelmäßig nicht dabei, dass etwa über die eigene Homepage ein geschütztes Bild (u.a.) öffentlich zugänglich gemacht wird. Selbst, wenn das Foto von der eigenen Seite restlos entfernt sein mag, kann es immer noch im Cache von Suchmaschinen auffindbar sein.
Das kann kostspielige Folgen haben, wenn eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Denn zum Teil wird es als Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung angesehen, wenn im Suchmaschinencache für die URL die letzte erfasste Version der Website und damit auch noch das eigentlich schon von der Seite entfernte Foto gespeichert und abrufbar ist. Die Folge: (U.a.) die Vertragsstrafe muss gezahlt werden.
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 19.05.2016 - 4 U 45/15) sieht das anders: Es hielt die Abrufbarkeit eines auf ebay verwendeten Produktfotos im Google Cache nicht für ausreichend, um einen erneuten Rechtsverstoß zu begründen. Denn ein durchschnittlicher Internetnutzer wüsste nicht unbedingt, dass bereits gelöschte Inhalte noch einen gewissen Zeitraum in diesem Archiv auffindbar seien. Auch würden Kaufinteressenten nicht in solchen Archiven, sondern vielmehr auf der Internetseite im aktuellen Stand nach Angeboten suchen. Ferner enthalte die Unterlassungsverpflichtung nicht das Versprechen, das Foto vollständig aus dem Internet zu entfernen.
Ein anderes Gericht (bei anderem Sachverhalt) kann das natürlich anders sehen; der Einzelfall bleibt entscheidend und am besten nutzt man ohnehin nur, was man darf.
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