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Was lange währt…

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Seit Jahren schon ließ eine konkrete Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention auf sich warten.

Bis zuletzt galt die UN-BRK als Bundesrecht, richtete sich jedoch grundsätzlich nur an den Gesetzgeber. Im Wesentlichen konnte sie nur als Auslegungshilfe für nationales Recht herangezogen werden (vgl. Roller, NZS 2019, 368, beck-online)

Nun aber hat Thüringen die UN-BRK in einem eigenen Landesgesetz umgesetzt. Und das Thüringer Gleichstellungs- und Inklusionsgesetz (ThürGIG) kann sich sehen lassen.

So regelt es etwa eine Beweislastumkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Diese hilft, im Falle von behinderungsbedingten Nachteilen durch die öffentliche Hand auch die entsprechenden Rechte geltend zu machen (§ 8 Abs. 2).

Und auch der Schutzbereich des Gesetzes generell ist zugunsten der Betroffenen weit. Denn eine Behinderung liegt nach dem ThürGIG bereits bei langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die in Wechselwirkung mit inneren und äußeren Barrieren an der vollen Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (§ 3).

Gerade auch für Beamte und Angestellte des Freistaats sind das wichtige Neuerungen. Habt ihr Fragen? Vereinbart gerne einen persönlichen Termin mit uns!

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