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Mutterschaftsgeld beantragen

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In der Zeit der Schwangerschaft kommen sehr viele Herausforderungen auf werdende Mütter zu. Damit sie auch finanziell entlastet werden, wurde vom Gesetzgeber eine Mutterschutzfrist eingerichtet.

Wer hat überhaupt Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Arbeitnehmerinnen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer abhängigen Beschäftigung, wird sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld zugesichert. Dabei bekommt die Mutter höchstens 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse und der Rest wird von dem Arbeitgeber durch den Arbeitgeberzuschuss, welcher die Differenz zum Nettogehalt bildet, aufgestockt. Somit wird das bisherige Nettogehalt der Mutter gesichert. Sollten die Arbeitnehmerinnen geringfügig beschäftigt oder privat krankenversichert sein, bekommen sie von dem Bundesversicherungsamt einen einmaligen und reduzierten Zuschuss von höchstens 210 Euro.
Sind die Mütter über ihren Ehemann familienversichert und arbeiten nicht nebenbei, erhalten sie keine Unterstützung der Krankenkasse.

Solltet ihr euch am Anfang des Mutterschutzes in Elternzeit befinden, habt ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Jedoch bekommt man dadurch, dass man nicht arbeitet keinen Zuschuss durch den Arbeitgeber.

Bei selbstständig beschäftigten Müttern wird kein Mutterschaftsgeld zugesichert. Sie haben aber trotzdem die Möglichkeit eine Krankentagegeldversicherung bei ihrer Privaten Krankenversicherung abzuschließen und erhalten dadurch einen Anspruch auf Krankentagegeld im Mutterschutz.

Seid ihr zu Beginn des Mutterschutzes arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld oder seid ihr bei einer beruflichen Weiterbildung gesetzlich krankenversichert, ist euch ein Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse zugesichert. Die Summe bleibt dabei die Gleiche, nur wird sie durch die Kasse gezahlt.

Verlängert wird der Zeitraum des Mutterschaftsgeldes zudem bei Babys unter 2.500 Gramm, bei Zwillingen, Babys mit Behinderung und bei Frühchen.

Wie beantragt man Mutterschaftsgeld?

Ganz wichtig ist der schriftliche Antrag auf das Mutterschaftsgeld. Denn automatisch bekommt man es nicht. Den Antrag stellt man bei der Krankenkasse oder gegebenenfalls beim Bundesversicherungsamt.

Beim Arzt muss nach dem voraussichtlichen Entbindungstag nachgefragt werden. Man erhält ein Zeugnis und diese Dokumente benötigt man für die Krankenkasse und den Arbeitgeber. Beigefügt werden müssen dann noch die persönlichen Daten und anschließend können die Unterlagen an die Krankenkasse gesendet werden. Nachdem dies geschehen ist, wird die Krankenkasse mit dem jeweiligen Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und die Gehaltsnachweise und andere Formalitäten mit ihm klären.

Folglich wird das Mutterschaftsgeld monatlich überwiesen und der Arbeitgeberzuschuss wird meistens zum gleichen Zeitpunkt wie das übliche Gehalt gezahlt. Die Krankenkasse schickt außerdem eine Erklärung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zu, welche nach der Geburt mit der Geburtsurkunde zurück geschickt werden muss. So wird auch der Zuschuss acht Wochen nach der Geburt gesichert.

Mutterschutz und Elterngeld

Da man das Elterngeld ab der Geburt erhält und das Mutterschaftsgeld ebenfalls acht Wochen nach der Geburt gezahlt wird, überschneiden sich Elterngeld und Mutterschutz für zwei Monate. Daher wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Diese Anrechnung ist auch nicht durch späteres Beantragen des Elterngeldes zu verhindern. So gesehen sinkt der Anspruch auf Elterngeld von 12 Monate + 2 Partnermonate auf 10 + 2 Monate. Bei Privatversicherten sieht es nochmal etwas anders aus. Sie erhalten eine Einmalzahlung von 210 Euro Mutterschaftsgeld und es wird nicht auf das Elterngeld angerechnet und sie erhalten volles Elterngeld.

Wird das Mutterschaftsgeld versteuert?

Grundsätzlich muss das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss nicht versteuert werden. Jedoch ist wichtig zu beachten, dass bei dem sogenannten Progressionsvorbehalt beides als Einkommen angerechnet wird und sich der Steuersatz der Einkommensteuer erhöhen kann.

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