Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist daher ein rechtlicher Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, dessen Grundlage das Mutterschutzgesetz (MuSchG) darstellt. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich also auf den Zeitraum, in dem eine schwangere Frau bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben darf. Das Beschäftigungsverbot dient damit dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind.
Für wen gilt das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?
Ein komplettes Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen besteht vor allem für Tätigkeiten, die nachweislich ein Risiko für die Schwangerschaft oder für das ungeborene Kind darstellen. Dazu gehören beispielsweise Arbeiten mit bestimmten Chemikalien oder Röntgenstrahlung, aber auch Arbeiten, für die schweres Heben oder andere Anstrengungen notwendig sind. Während des Zeitraums des Beschäftigungsverbots müssen Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin einen geeigneteren Arbeitsplatz geben oder die schwangere Arbeitnehmerin wird von der betreffenden Arbeit freigestellt und muss somit keine andere Arbeit übernehmen.
Zusätzlich zum Beschäftigungsverbot sind Arbeitgeber in der Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise die Anpassung von Arbeitsbedingungen oder von Pausenregelungen. Schwangere, die im Schichtdienst arbeiten, dürfen beispielsweise ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Nachtdienste mehr übernehmen. In der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist Nachtarbeit für Schwangere verboten. Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. Eine solche Ausnahmegenehmigung muss vom Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot – das ist der Unterschied
Es gibt zwei Arten des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft: das individuelle oder auch ärztliche Beschäftigungsverbot sowie das generelle Beschäftigungsverbot.
Die Grundlage für das individuelle Beschäftigungsverbot ist die Empfehlung eines Arztes. Die Schwangere kann auch selbst einen Antrag stellen. Diese Form des Beschäftigungsverbots basiert damit auf einer individuellen Beurteilung der Gesundheit der Schwangeren und möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz. Der Arzt berücksichtigt dabei die spezifischen Arbeitsbedingungen und das Risiko für die Schwangere und das Kind. Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein:
- Mehrlingsschwangerschaften
- Muttermundschwäche
- Eine Risikoschwangerschaft
- Extreme Übelkeit
- Gefahr einer Frühgeburt
Ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft aufgrund einer ärztlichen Empfehlung ist nicht mit der Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft gleichzusetzen. Arbeitsunfähig ist eine Schwangere, wenn sie erkrankt oder einen Unfall hat. Wichtig ist hierbei der Unterschied in der Vergütung. Denn bei einer Arbeitsunfähigkeit wird wie in jedem Krankheitsfall das Gehalt vom Arbeitgeber für sechs Wochen in voller Höhe bezahlt, danach übernimmt die Krankenkasse diese Kosten.
Das allgemeine Beschäftigungsverbot greift für bestimmte Tätigkeiten, bei denen generell ein erhöhtes Risiko für Schwangere besteht. Dazu gehören beispielsweise Arbeiten mit gefährlichen Substanzen, Strahlung, ein erhöhtes Infektionsrisiko, Lärm, Erschütterungen oder körperliche Belastungen, die die Schwangerschaft gefährden könnten.
Beispiele für Berufsgruppen mit Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sind:
- Ärztinnen
- Krankenpflegerinnen
- Altenpflegerinnen
- Erzieherinnen
- Mitarbeiterinnen im Labor
- Lageristinnen
- Wäschereimitarbeiterinnen
Wer trägt die Kosten?
Auch Schwangere, für die ein absolutes Beschäftigungsverbot greift, müssen sich keine Sorgen um ihre finanzielle Situation machen. Die Kosten für das Beschäftigungsverbot trägt der Arbeitgeber. Er muss weiterhin das Entgelt zahlen. Das Entgelt muss dabei mindestens die Höhe des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen betragen. Auch ein Urlaubsanspruch entsteht während der Ausfallzeiten durch das Beschäftigungsverbot. Zudem greift der Kündigungsschutz für Schwangere.
Mutterschutz vs. Beschäftigungsverbot
Nicht zu verwechseln ist das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft mit dem Mutterschutz. Der Mutterschutz ist eine Schutzfrist, während der für alle Schwangeren – unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand und der Art des Berufs – ein Beschäftigungsverbot besteht. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Schutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.