Die Beihilfe für Beamte zahlt rund um die Geburt
Bereits in der Schwangerschaft und erst Recht bei der Geburt zeigen sich einige Bundesländer spendabel. Die Kinder von Beamten erhalten ab der Geburt Beihilfe, wenn sie im Familienzuschlag enthalten sind. Der Familienzuschlag gibt Beamten unabhängig davon, ob sie verheiratet oder geschieden aber unterhaltspflichtig sind, monatlich einen Zuschlag zum Gehalt. Diese Kinder, die sich also direkt auf die Einstufung im Familienzuschlag auswirken, sind beihilfeberechtigt. Für sie erhalten Beamte je nach Bundesland zwischen 70 und 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Keine Beihilfe erhalten beihilfeberechtigte Beamte für ihre unverheirateten Partnerinnen. Ausnahmen davon machen der Bund und einige Bundesländern bei der Geburt. Schleswig-Holstein, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gewähren der Mutter eines unehelichen Beamtenkindes Beihilfe als berücksichtigungsfähige Familienangehörige.
Diese Leistungen gewährt die Beihilfe während der Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft zahlt die Beihilfe ganz normal ihren Anteil für ambulante ärztliche Behandlungen, sofern die Frau selber beihilfeberechtigt ist. Neben den normalen gynäkologischen Leistungen gehören auch die Schwangerschaftsüberwachung und die Leistungen einer Hebamme. Auch ein AIDS-Test während der Schwangerschaft, Geburtsvorbereitungskurs und Schwangerschaftsgymnastik bezahlt die Beihilfe anteilig für ihre Beamten.
Das zahlt die Beihilfe bei der Geburt Ihres Kindes
Die Aufwendungen der Geburt sind laut Beihilfeverordnung ebenfalls beihilfefähig. Dazu gehört übrigens nicht nur die Entbindung im Krankenhaus. Für Geburten zu Hause oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen wie Geburtshäusern gewähren die Beihilfevorschriften des Bundes ebenfalls finanzielle Unterstützung. Diesen Anspruch gewähren aber nicht alle Bundesländer. Entscheiden sich die Eltern für eine Hausgeburt oder eine ambulante Geburt, erhalten sie außerdem zwei Wochen lang eine Haus- und Wochenpflegekraft. Die Leistungen für das Kind beginnen schon mit der ersten Sekunde des Lebens. So sind die ärztlichen Leistungen und die Behandlung im Krankenhaus anlässlich der Geburt grundsätzlich beihilfefähig. Auch für die Neugeborenen beziehungsweise deren medizinische Betreuung erstattet die Beihilfe die Aufwendungen.
Erstausstattung für das Kind nur in wenigen Bundesländern
Bettchen, Kleidung, Kinderwagen belasten den Geldbeutel junger Eltern ganz schön. Deshalb erhalten Beihilfeberechtigte in einigen Ländern zur Geburt eine einmalige Pauschale. Die Spanne reicht von 128 Euro bis zu 250 Euro in Baden-Württemberg. Im Bund und in den meisten Bundesländern müssen die Eltern diese Aufwendungen jedoch aus eigener Tasche finanzieren. Welche Bundesländer Eltern ein Geburtstagsgeschenk machen und welche Regelungen für Familien gelten, lesen Sie auf Beihilferatgeber.de.
Fazit:
Die Beihilfe übernimmt zwischen 50 und 80 Prozent der Krankheitskosten für Beamte selbst und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen.
Die verbleibenden Kostenanteile müssen sie über eine private Restkostenversicherung abdecken.
Die Kinder von Beamten erhalten ab der Geburt Beihilfe, wenn sie im Familienzuschlag enthalten sind.
Einige Bundesländer zahlen für die Erstausstattung zur Geburt eine einmalige Pauschale.